Informationen rund um das Denkmal
Rheinland-Pfalz ist reich an Kulturdenkmälern. Ihre Spanne reicht von der Römerzeit bis zum 20. Jahrhundert. Mit dem Weltkulturerbe „Oberes Mittelrheintal“, dem Moseltal und der pfälzischen Weinstraße umschließt sie traditionsreiche Kulturlandschaften sowie mit Mainz, Koblenz, Trier und Speyer bedeutende historische Städte. Derzeit sind im Lande etwa 35.000 Kulturdenkmäler erfasst.
Kulturdenkmäler eröffnen einen unverstellten Blick in die Geschichte und machen sie sinnlich erfahrbar. Als altvertraute Begleiter in unserer unmittelbaren Umgebung stärken sie das Heimatgefühl und tragen zur Lebensqualität in unseren Städten und Dörfern bei.
Nach dem Denkmalschutzgesetz sind Kulturdenkmäler Zeugnisse der Vergangenheit, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Voraussetzung für die Ausweisung als Kulturdenkmal ist die möglichst weitgehende materielle Überlieferung der historischen Substanz, die mit ihren Alterungsspuren eine authentische Quelle ihrer Entstehungszeit sowie ihrer geschichtlichen Entwicklung darstellt. Für die allgemeine Wahrnehmung eines Kulturdenkmals von Bedeutung ist ebenso sein historisches Erscheinungsbild.
Neben den traditionellen Denkmalgattungen wie Kirchen, Burgen, Schlössern oder Bürgerhäusern werden heute auch technische Einrichtungen, Bauwerke unterschiedlicher sozialer Schichten, historische Relikte oder Industrieanlagen als exemplarische Zeugnisse menschlichen Wirkens unter Denkmalschutz gestellt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Einzeldenkmälern und Denkmalzonen, zu denen Gesamtanlagen, kennzeichnende Straßen- und Ortsbilder, Ortsgrundrisse sowie historische Gärten gehören. Der Schutz umfasst auch Bauten aus jüngerer Zeit, sofern sie einer abgeschlossenen Kulturepoche zugerechnet werden können. Zu ihnen zählen Zeugnisse der Wiederaufbauzeit nach dem Krieg bis hin zu Bauten der 1960er bis 1980er Jahre. Alle Kulturdenkmäler sind in der Denkmalliste aufgeführt.
Der Auftrag zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz gründet in der Landesverfassung von 1947 (Art. 40). Rechtliche Grundlage für die Denkmalpflege ist das 1978 erlassene, zuletzt 2014 geänderte Denkmalschutzgesetz. Es definiert den Begriff des Kulturdenkmals, beschreibt die Aufgaben des Denkmalschutzes und regelt das Verfahren im Umgang mit den Denkmälern.
Denkmalschutz und Denkmalpflege verstehen sich jedoch als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nicht nur durch die zuständigen Behörden wahrgenommen wird, sondern in der Verantwortung aller Bürger liegt. Diese tragen damit für sich und ihre Nachkommen zur Bewahrung und Überlieferung der kulturellen Identität, aber auch zu einem intakten Ortsbild und zu einer lebenswerten Umwelt bei.
Eigentümer oder Käufer erfahren durch den Notar oder die im Internet veröffentlichte Liste der Kulturdenkmale des Landes von der Denkmaleigenschaft ihres Hauses oder von der Tatsache, dass das Gebäude in einer Denkmalzone liegt. Vertrauen Sie nicht anderen Quellen, da diese oft nicht aktualisiert werden. Die offizielle Denkmalliste Rheinland-Pfalz finden Sie hier auf unserer Service-Seite.
Der Listeneintrag bedeutet, dass die Wissenschaftler der Landesdenkmalpflege festgestellt haben, dass ein Objekt oder ein Ortsbild Denkmaleigenschaft besitzt und an seiner Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Die Liste ist offen und wird ständig aktualisiert, soweit neue Erkenntnisse vorliegen. D. h. es kann vorkommen, dass nach einer Überprüfung Objekte aus der Liste gestrichen werden oder neue hinzukommen. Wenn der Eigentümer begründete Zweifel an der Denkmaleigenschaft hat, kann er die Überprüfung der Denkmaleigenschaft durch die Landesdenkmalpflege beantragen. Allein die Besorgnis künftig mit der Unteren Denkmalschutzbehörde zusammenarbeiten zu müssen, rechtfertigt dies jedoch nicht.
Darf ich nun gar nichts mehr machen?
Oft erweckt das Auffinden des eigenen Hauses in der Liste die Befürchtung, dass man nun gar nichts mehr verändern dürfe und die sprichwörtliche „Käseglocke“ über das Haus gestülpt würde. Diese Befürchtung ist unbegründet. Richtig ist allerdings, dass bauliche Veränderungen einer Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde bedürfen. Sie ist der primäre Ansprechpartner für den Eigentümer. Die Unteren Denkmalschutzbehörden finden Sie bei der Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Städte. Die für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie hier auf unserer Service-Seite.
Was tun bei Umbauwünschen?
Die alten Fenster sind undicht, im Wohnzimmer hat sich ein Riss gebildet und ein zusätzliches Kinderzimmer ist unbedingt erforderlich – kurz das alte Haus muss dringend renoviert werden! Jetzt ab in den Baumarkt und einfach loslegen? Keine gute Idee! Ein Denkmal instand setzen, das kann nicht jeder. Hier ist Fachkompetenz in Planung und handwerklicher Ausführung gefragt! Suchen Sie sie sich unter den vielen Architekten den aus, dem Sie vertrauen können. Fragen Sie ihn nach seinen Erfahrungen im Umgang mit historischen Gebäuden.
Als nächster Schritt findet ein Ortstermin mit den Denkmalbehörden statt. Der Denkmalpfleger erläutert die besonderen Qualitäten, aus denen sich die Denkmaleigenschaft ergibt. Unter der barocken Fassade verbirgt sich beispielsweise noch mittelalterliches Mauerwerk. Er hält fest, was beim Umbau nicht verloren gehen darf. Der Bauherr schildert seine Anforderungen und Wünsche. Wo kann das dringend benötigte Kinderzimmer untergebracht werden und auch noch ein Bad? Der Riss im Wohnzimmer bereitet ihm Sorgen. Was kann getan werden, um Heizkosten zu sparen? Der Architekt weiß Rat fürs Kinderzimmer und fürs Bad. Der Denkmalpfleger achtet darauf, dass die wertvolle mittelalterliche Haus- und Dachkonstruktion erhalten bleiben kann. Der Architekt und versierte Baufachleute tüfteln nun eine denkmalverträgliche Planung aus. Die Denkmalpflege prüft noch einmal die eingereichten Unterlagen. Sie stellt sicher, dass die historische Bausubstanz und das Erscheinungsbild geschont werden. Anschließend stellt die Untere Denkmalschutzbehörde eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung aus. Sind die Maßnahmen insgesamt baugenehmigungspflichtig, wird die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zugleich mit der Baugenehmigung erteilt.
Steuerbescheinigung und Zuschüsse
Jetzt kann es endlich losgehen, oder? Einen Moment noch, die Finanzierung muss auch stimmen! Welche Fördermöglichkeiten gibt es? Der Architekt gibt allgemein Auskunft über Finanzierungsmöglichkeiten. Die Mitarbeiter der Unteren Denkmalschutzbehörde bzw. die Landesdenkmalpflege informieren über die mögliche Steuerabschreibung und sonstige Förderprogramme beispielsweise das Dorferneuerungsprogramm oder die Förderung im Sanierungsgebiet. Der Gebietsreferent der Landesdenkmalpflege berät über die Möglichkeit eines Landeszuschusses zur Erhaltung und Pflege des Kulturdenkmals und die notwendigen Schritte für den Antrag. Zuschüsse müssen vor der Durchführung der Arbeiten beantragt werden. Die Genehmigung liegt vor und die Finanzierung steht. Jetzt kann begonnen werden. Mitten im Baufortschritt entdeckt ein Handwerker eine spannende Besonderheit des Hauses, von der bisher noch keiner wusste. Bei der Abnahme einer abgehängten Decke wird eine Stuckdecke sichtbar. Der Denkmalpfleger bringt deshalb einen erfahrenen Restaurator ins Spiel. Er kann über die Möglichkeiten zur Sicherung oder Restaurierung dieses wertvollen Befundes beraten.
Nun ist das alte Haus vorbildlich instandgesetzt: Kinderzimmer und Bad sind eingerichtet, das Dach und die Fassaden sind repariert. Darüber hinaus sind die besonderen Qualitäten erhalten geblieben. So kann das Baudenkmal weiter ein Zeugnis dafür sein, wie Leben und Wohnen in früheren Jahrhunderten ausgesehen haben: Geschichte wird so anschaulich! Mancher Eigentümer entdeckt darüber hinaus, dass die Mühen der Instandsetzung zu einem nicht alltäglichen Wohnerlebnis geführt haben.