Nachforschungsgenehmigung gem. § 21 DSchG RLP

Nach § 21 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz (DSchG) ist die Suche nach Kulturdenkmälern genehmigungspflichtig. Die Unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte stellen im Einvernehmen mit den vier Außenstellen der Direktion Landesarchäologie bzw. der erdgeschichtlichen Denkmalpflege diese Genehmigungen aus. Dabei gelten landesweit die "Richtlinien zur archäologischen und erdgeschichtlichen Prospektion".

Richtlinien zur archäologischen und erdgeschichtlichen Prospektion

Im Jahr 2025 können landesweit insgesamt 38 Neubewerber aufgenommen werden, die sich wie folgt auf die Außenstellen und die erdgeschichtliche Denkmalpflege verteilen:

  • Landesarchäologie Koblenz: 7
  • Landesarchäologie Mainz: 7
  • Landesarchäologie Speyer: 7
  • Landesarchäologie Trier: 7
  • Erdgeschichte: 10

Die Anzahl der Plätze hängt von verschiedenen Kriterien ab (z. B. Personalkapazität, Nachholbedarf bei der Fundaufnahme etc.) und kann sich in den folgenden Jahren verändern.

Warum ist die Anzahl der Plätze beschränkt?

Die Erforderlichkeit, die Anzahl der Bewerberplätze an die personelle Kapazität der jeweiligen Außenstelle anzupassen, ergibt sich aus den denkmalpflegerischen Grundsätzen des Denkmalschutzgesetzes. Demnach gilt: „Die Nachforschungen dürfen nicht, soweit sie überhaupt genehmigt werden können, ohne staatliche Kontrolle bleiben, da sie eine sehr große Gefahr für die Fundgegenstände einschließlich der Fundumstände (vgl. § 18 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz) darstellen.“ (vgl. Hönes, Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz, 4. Auflage 2023, S. 410, 11.8). Unsachgemäße Ausgrabungen und sonstige Nachforschungen zerstören meist einen Teil der Funde und verhindern eine Klärung der Fundumstände, die für die Auswertung der Funde unerlässlich ist (LT-Drs. 8/1030 S. 27).

Aufgrund der Vielzahl von Bewerbungen, die uns erreichen, können leider nicht alle Interessenten berücksichtigt werden, so dass wir um Verständnis bitten, wenn ihre Bewerbung aufgrund fehlender personeller Kapazitäten für die gebotene staatliche Kontrolle nicht entsprochen werden kann.

Wir weisen an dieser Stelle auf viele andere Betätigungsmöglichkeiten im Bereich der Archäologie und der Heimatforschung hin, die neben der Suche nach archäologischen und erdgeschichtlichen Funden mit und ohne den Einsatz von Metallsuchgeräten oder Magneten bestehen. Sprechen Sie uns diesbezüglich gerne an!

Wie läuft das Bewerbungsverfahren ab?

Um allen Bewerbern in einem fairen und transparenten Verfahren die gleiche Chance zu gewähren, werden nach Beendigung der Bewerbungsfrist zum 15. Oktober, 24:00 Uhr alle berücksichtigungsfähigen Neubewerbungen festgestellt. Im anschließenden neutralen Losverfahren werden die möglichen Empfänger einer Nachforschungsgenehmigung ermittelt. Die Personen, deren Los im Losverfahren gezogen wurden, erhalten zeitnah nach dem 15. Oktober eine Einladung zu einem Schulungstermin für Neubewerber.

Bei einer Nichtteilnahme am Bewerbungsverfahren und der nachfolgenden Schulung muss mit einer Versagung des Einvernehmens durch die Denkmalfachbehörde gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz beim Antrag auf Erteilung der Nachforschungsgenehmigung gerechnet werden. Bei erfolgreicher Teilnahme an der Schulung stellt die Denkmalfachbehörde die Erteilung des Einvernehmens zum Erhalt der Nachforschungsgenehmigung gemäß § 21 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz in Aussicht.

Bitte beachten Sie auch, dass nur vollständige Bewerbungen (Name, Anschrift, Motivation, gewünschtes Suchgebiet) am Verfahren teilnehmen können!

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz ohne Genehmigung Nachforschungen mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, durchführt oder von einer erteilten Genehmigung abweicht, wenn diese Abweichung einer erneuten Genehmigung bedurft hätte. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 125.000 Euro geahndet (§ 33 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz).