Nachforschungsgenehmigung gem. § 21 DSchG RLP

Die Suche nach Kulturdenkmälern ist nach § 21 rheinland-pfälzischem Denkmalschutzgesetz (DSchG) genehmigungspflichtig. Die Unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte stellen im Einvernehmen mit den vier Außenstellen der Direktion Landesarchäologie und der Abteilung Erdgeschichte diese Genehmigungen aus. Dabei gelten landesweit die "Richtlinien zur archäologischen Prospektion".

Richtlinien zur archäologischen Prospektion

In den Jahren 2020 bis 2022 konnten aufgrund der Corona-Pandemie keine Präsenz-Schulungen für Neubewerber durchgeführt werden, daneben wurde eine Umstrukturierung zur Vereinheitlichung des landesweiten Verfahrens zur Vergabe von Nachforschungsgenehmigungen erforderlich – aus diesen Gründen musste das Bewerbungsverfahren für Neubewerber in dieser Zeit ausgesetzt werden.

Im Zuge der Umsetzung des Umstrukturierungsverfahrens können für das Jahr 2024 landesweit insgesamt 30 Neubewerber aufgenommen werden, die sich wie folgt auf die Außenstellen verteilen:

  • Landesarchäologie Koblenz: 5
  • Landesarchäologie Mainz: 5
  • Landesarchäologie Speyer: 5
  • Landesarchäologie Trier: 5
  • Erdgeschichte: 10

Die Anzahl der Plätze hängt von verschiedenen Kriterien ab (z. B. Personalkapazität, Nachholbedarf bei Fundaufnahme etc.) und kann sich in den folgenden Jahren verändern.

Die Erforderlichkeit zu einer Anpassung der Bewerberplätze an die personelle Kapazität der jeweiligen Außenstelle ergibt sich aus den denkmalpflegerischen Grundsätzen des § 1 DSchG, wonach „Kulturdenkmäler zu erhalten und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, Gefahren von ihnen abzuwenden und sie zu bergen“ vielfältige und umfangreiche Aufgaben der Denkmalbehörden darstellen. Daher gilt: „Die Nachforschungen dürfen nicht, soweit sie überhaupt genehmigt werden können, ohne staatliche Kontrolle bleiben, da sie eine sehr große Gefahr für die Fundgegenstände einschließlich der Fundumstände (vgl. § 18 Abs. 1 DSchG) darstellen.“ (vgl. Hönes, Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz, 3. Auflage 2019, S. 372).

Aufgrund der uns erreichenden Vielzahl von Bewerbungen können leider nicht alle Neubewerber eines Jahrgangs berücksichtigt werden, so dass wir um Verständnis bitten, wenn Ihrem Antrag aufgrund fehlender personeller Kapazitäten nicht entsprochen werden kann. Wir weisen an dieser Stelle auf viele andere Betätigungsmöglichkeiten im Bereich der Archäologie und der Heimatforschung hin, die neben dem „Sondeln“ bestehen. Sprechen Sie uns diesbezüglich gerne an!

Nach Beendigung der Bewerbungsfrist zum 15. Oktober, 24:00 Uhr, werden alle berücksichtigungsfähigen Neubewerbungen festgestellt. Im anschließenden neutralen Auswahlverfahren werden die möglichen Empfänger einer Nachforschungsgenehmigung sowie mögliche Ersatzkandidaten ermittelt. Dieser Personenkreis erhält voraussichtlich Anfang November eine Einladung zu einem Schulungstermin für Neubewerber. Die Teilnahme hieran ist verpflichtend zum Erhalt der Nachforschungsgenehmigung!

Bitte beachten Sie auch, dass nur vollständige Bewerbungen (Name, Anschrift, Motivation, gewünschtes Suchgebiet) am Verfahren teilnehmen können!