Nachforschungsgenehmigung gem. § 21 DSchG RLP
Die Suche nach Kulturdenkmälern ist nach § 21 DSchG RLP genehmigungspflichtig. Die Unteren Denkmalschutzbehörde stellt mit den vier Außenstellen der Landesarchäologie im Einvernehmen diese Genehmigungen aus. Dabei gelten landesweit die "Richtlinien zur archäologischen Prospektion".